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Steuerliche Hinweise für 2022

1. Allgemeine Hinweise

Die nachfolgenden steuerlichen Hinweise gelten nur für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Anleger, bei denen die Erträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG zu rechnen sind (der «Anleger»). Es werden daher keine Besonderheiten berücksichtigt, die sich bei einem betrieblichen Anleger oder einer juristischen Person ergeben könnten. Soweit die in der Aufstellung enthaltenen Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften und nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen, was zu einer abweichenden steuerlichen Beurteilung führen kann. Zu den Einkünften aus privaten Veräusserungsgeschäften im Sinne des § 23 n.F. EStG wird nur punktuell und nicht vollumfänglich Stellung genommen.

Die Darstellung in den Ausfüllhilfen Anlage KAP und Anlage KAP-INV und diesen Hinweisen orientiert sich an den für den Anleger erforderlichen Angaben und ist in der Erträgnisaufstellung nach den verschiedenen Ertragsarten gegliedert. Dabei werden nur Ereignisse behandelt, die steuerlich dem Jahr 2022 zuzurechnen sind.

Kapitalerträge sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 20 EStG. Soweit die in der Erträgnisaufstellung enthaltenen Kapitalerträge noch nicht dem deutschen Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, müssen diese in der Einkommensteuererklärung des Anlegers angegeben werden.

Um Ihnen die Erklärung der Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung zu erleichtern, erhalten Sie neben der sich am amtlichen Formular der Anlage KAP und Anlage KAP-INV orientierenden Bescheinigungen (Ausfüllhilfe Anlage KAP und Anlage KAP-INV) eine detaillierte Erträgnisaufstellung, mit der die einzelnen Kapitalerträge der Höhe nach besser nachvollzogen werden können. Die jeweiligen Beträge wurden unter Berücksichtigung des deutschen Steuerrechts ermittelt und werden – soweit nicht anders angegeben – in EUR ausgewiesen.

Soweit Sie Wertpapiere aus Ihrem Depot veräussert haben, welche Sie vor dem 1. Januar 2009 angeschafft haben (sog. Altbestände), werden die hieraus resultierenden Veräusserungsgewinne/-verluste grundsätzlich nicht unter den Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG aufgeführt. Die Veräusserung von Altbeständen unterliegt grundsätzlich nur dann der Besteuerung, wenn der Verkauf der Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb erfolgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F.) oder es sich bei dem veräusserten Wertpapier um eine sog. Finanzinnovation handelt. Besonderheiten gelten für sog. Vollrisikozertifikate, die nach dem 14. März 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und für Investmentfonds.

Angaben zur Anlage AUS sind in dieser Aufstellung nicht enthalten. Die Anlage AUS ist nur noch unter besonderen Umständen erforderlich, etwa wenn die tarifliche Einkommensteuer Anwendung findet oder es sich nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt, beispielsweise bei Betriebsvermögen.

Der Einkommensteuererklärung des Anlegers sind eventuell weitere Nachweise wie Kontoauszüge und Kauf-/ Verkaufsabrechnungen beizufügen. Dies gilt insbesondere für Nachweise und für Steuerbescheinigungen über deutsche Kapitalertragsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag), ferner auch dann, wenn die Ermittlung des Kapitalertrags aufgrund fehlender Informationen unterblieben ist (siehe die entsprechenden Ausführungen unten). Die in bestimmten Konstellationen vorzunehmende Anrechnung von deutscher Kapitalertragsteuer (und Solidaritätszuschlag) ist nur dann möglich, wenn eine entsprechende Steuerbescheinigung im Original vorgelegt werden kann.

Bitte beachten Sie: Sofern Sie über weitere steuerpflichtige Einkünfte verfügen, die in den Erträgnisaufstellungen nicht erfasst sind (z. B. realisierte Gewinne und Verluste von sogenannten «Forex OTC-Optionen») und bisher nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben, sind Sie verpflichtet, diese ebenfalls in Ihre Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Der Steuerpflichtige muss nicht zwingend mit dem Konto-/Depotinhaber identisch sein (z. B. bei Treuhandvermögen). In Treuhandfällen sind die Kapitalerträge regelmässig nicht dem Treuhänder, sondern dem Treugeber zuzurechnen.

Wir weisen darauf hin, dass grundsätzlich für die in der Ausfüllhilfe Anlage KAP und KAP-INV/Erträgnisaufstellung berücksichtigten Ertragsdaten und/oder Stammdaten von Wertpapieren die Informationen von WM Datenservice, Frankfurt am Main, verwendet wurden. Diese Ertragsdaten und Stammdaten werden von uns nicht überprüft. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Daten können wir keine Haftung übernehmen. Falls für Wertpapiere keine Informationen von WM Datenservice vorliegen, wurde auf hauseigene Daten zurückgegriffen.

In bestimmten Fällen, insbesondere bei externen Depoteingängen oder Depotübertragungen ohne Lieferung der ursprünglichen Anschaffungswerte, können wir die erhaltenen Wertpapiere in unserem Bankensystem nicht mit den Anschaffungswerten anreichern. Entsprechend können auch keine realisierten Kursgewinne und –Verluste ermittelt werden, so dass entsprechende Angaben in den Erträgnisaufstellungen fehlen, ein entsprechender Ausweis erfolgt deshalb in der Spalte «Unbestimmbare Bemessungsgrundlage». Werden hingegen die ursprünglichen Anschaffungswerte (z. B. durch die vorherige Bank, dem Kunden selbst oder seinem externen Vermögensverwalter) geliefert, werden diese in unser Bankensystem ohne weitere Überprüfung eingepflegt. Entsprechend können dann auch auf dieser Datengrundlage realisierte Kursgewinne und    Verluste ermittelt werden. Die Bank J. Safra Sarasin AG nimmt keine spezifischen Prüfungshandlungen hinsichtlich der übermittelten Anschaffungsdaten vor und übernimmt keine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Wir dürfen Sie bitten, diese Anschaffungsdaten und etwaige Kursgewinne bzw. -Verluste anhand weiterer Belege zu überprüfen und mit Ihrem persönlichen Steuerberater zu erörtern.

Diese Hinweise stellen lediglich Grundlagen der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen dar und können nicht sämtliche Einzelfälle sowie die persönliche Steuersituation des Anlegers berücksichtigen. Es wird daher dringend empfohlen, im Rahmen der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung Ihren steuerlichen Berater zu kontaktieren.

Terminierung
Wir haben in der Ausfüllhilfe Anlage KAP und KAP-INV/Erträgnisaufstellung nur Informationen berücksichtigt, die wir bis zum Zeitpunkt der Produktion der Aufstellung erhalten haben. Sollten bis zum Zeitpunkt der Produktion der Aufstellung keine Informationen zu steuerlichen Daten vorgelegen haben, konnten für diese Wertpapiere (insbesondere Investmentfonds) keine Erträge berücksichtigt werden. Insbesondere für Vorabpauschalen von Investmentfonds (relevant ab 01.01.2019) sowie im Falle von nachträglichen Korrekturen durch die Kapitalanlagegesellschaften kann es somit erforderlich sein, weitere Bescheinigungen oder Unterlagen bei der Steuererklärung hinzuzuziehen bzw. die entsprechenden steuerlichen Erträge zu ergänzen. Eine diesbezügliche Verpflichtung übernehmen wir nicht.

2. Informationen zu den jeweiligen Angaben in der Ausfüllhilfe Anlage KAP

Höhe der Kapitalerträge
Für den Ausweis ist zu unterscheiden, ob die Erträge bereits dem deutschen Steuerabzug (mit Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag) unterlegen haben. Wenn dies der Fall ist, werden sie unter der Rubrik «Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben» ausgewiesen. Mit dieser Angabe korrespondieren dann die Angaben unter «Steuerabzugsbeträge» hinsichtlich Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag.

Haben die Erträge bisher noch nicht dem deutschen Steuerabzug unterlegen, werden sie gesondert unter der Rubrik «Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben» ausgewiesen.

Unter «Höhe der Kapitalerträge» werden in den beiden Kategorien die Erträge aller Konten und Depots ausgewiesen, die unter der in dieser Aufstellung vermerkten Stammnummer geführt werden. Damit beinhalten diese Beträge sowohl die laufenden Erträge als auch Erträge aus Veräusserungsgeschäften (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG). Entstandene Verluste wurden dabei grundsätzlich als Ertragsminderung bereits berücksichtigt. Soweit Verluste auf die Veräusserung von Aktien zurückzuführen sind, dürfen diese nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Eine Verrechnung dieser Verluste mit sonstigen positiven Erträgen aus Kapitalvermögen ist nicht möglich. Es sind höchstrichterlich Verfahren anhängig, die die Verfassungsmässigkeit in Frage stellen. Bitte kontaktieren Sie insoweit Ihren Steuerberater.

Die Finanzverwaltung hat sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs angeschlossen, wonach Veräusserungsgeschäfte weder von der Höhe der Gegenleistung noch der Höhe der anfallenden Veräusserungskosten abhängig sind. Bei einem wertlosen Verfall von Zertifikaten (z. B. bei Eintritt des schädlichen Ereignisses bei Knock-Out-Zertifikaten) wird der Verlust mittlerweile ebenfalls von der Finanzverwaltung grundsätzlich anerkannt und steht – vorbehaltlich der nachstehenden Ausführungen – für die Verlustverrechnung zur Verfügung.

Verluste aus der vollständigen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wertpapiere / Kapitalforderungen auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wertpapieren / Kapitalforderungen sind nicht mehr unbeschränkt mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Diese Verluste können im Rahmen der Veranlagung in Höhe von bis zu 20.000 EUR pro Jahr ausgeglichen werden. Entsprechende Verluste, die nicht verrechnet werden können, werden in das Folgejahr vorgetragen. Im Folgejahr ist eine Verrechnung ist Höhe von bis zu 20.000 EUR mit Einkünften aus Kapitalvermögen zulässig.

Ab dem 01.01.2021 können Verluste aus Termingeschäften nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Diese Verlustverrechnung ist im Rahmen der Veranlagung auf einen Betrag von 20.000 EUR beschränkt. Soweit eine Verlustverrechnung nicht möglich ist, kann ein Verlustvortrag in das Folgejahr erfolgen. Im Folgejahr kann bis zu einer Höhe von 20.000 EUR eine Verlustverrechnung mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften durchgeführt werden.

Nach den in Deutschland seit dem 1. Januar 2009 geltenden steuerlichen Vorschriften sind Werbungskosten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den laufenden Erträgen aus Kapitalvermögen stehen, grundsätzlich nicht mehr abziehbar. Daher können auch Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden (Ausnahme: Bei Glattstellungsgeschäften mit closing-Vermerk können die in diesem Zusammenhang gezahlten Stillhalterprämien wie bisher zum Abzug gebracht werden). Jedoch wirken sich Anschaffungsnebenkosten und Veräusserungskosten (Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Veräusserungsgeschäft stehen) gewinnmindernd bei der Ermittlung von Veräusserungsgewinnen aus.

Die Ermittlung der Gewinne (und gegebenenfalls Verluste) aus der Veräusserung/Einlösung von Kapitalanlagen erfolgt unter Berücksichtigung der entsprechenden Anschaffungs(neben)kosten und der direkt zurechenbaren Veräusserungskosten.

Der in einer «all-in-fee» bzw. Pauschalgebühr enthaltene Transaktionskostenanteil kann unter bestimmten Voraussetzungen abziehbaren Aufwand darstellen; diese Kosten werden in der vorliegenden Erträgnisaufstellung nicht ausgewiesen und müssen durch den Anleger selbst geltend gemacht werden. Wir dürfen Sie bitten, insoweit Ihren steuerlichen Berater zu kontaktieren. Wird der Transaktionskostenanteil steuerlich geltend gemacht, können Einzelveräusserungskosten des Anlegers grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, es handelt sich um weiterberechnete Spesen von dritter Seite.

Besondere Kennzeichnung bei fehlenden Informationen
Falls der tatsächliche Kapitalertrag nicht ermittelt werden konnte, da uns hierzu benötigte Daten (insbesondere die jeweiligen Anschaffungskosten) nicht zur Verfügung standen, haben wir die betroffenen Geschäftsvorfälle regelmässig entsprechend gekennzeichnet. Hier muss im Rahmen der Veranlagung unter Berücksichtigung weiterer Informationen (z. B. Wertpapierabrechnungen, aus denen die Anschaffungsdaten entnommen werden können) der jeweilige Kapitalertrag ermittelt werden, um eine zutreffende Besteuerung sicherzustellen.

Umfang der ausgewiesenen Erträge
In der Ausfüllhilfe Anlage KAP werden diejenigen Kapitalerträge ausgewiesen, die zu den Einkünften nach § 20 EStG gehören und grundsätzlich in der Anlage KAP erklärt werden müssen.

Stückzinsen, die bei Erwerb von Wertpapieren bezahlt wurden, werden als negative Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst. Erhaltene Stückzinsen bei Veräusserung werden als Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG erfasst. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch bei Veräusserung von Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden (sog. Altbestände).

Wir weisen darauf hin, dass in den Summen/Salden «Kapitalerträge» vereinnahmte sog. Stückzinsen (d.h. vereinnahmte Erträge im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Einlösung einer Anleihe) nicht enthalten sind, wenn es sich dabei um Wertpapiere handelt, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. Diese Stückzinsen haben wir separat ausgewiesen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind diese vereinnahmten Stückzinsen steuerpflichtig und in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Erträge aus privaten Veräusserungsgeschäften (§ 23 EStG in der vor dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung) werden nicht in der Ausfüllhilfe Anlage KAP ausgewiesen.

Nach geänderter Auffassung der Finanzverwaltung sind die bei dem Erwerb von Optionen entstandenen Aufwendungen im Falle des Verfalls dieser Option steuerlich zu berücksichtigen, wobei die vorstehenden Verlustverrechnungsbeschränkungen grundsätzlich Anwendung finden. Die sich hieraus ergebenden steuerlichen Folgen sind in der Erträgnisaufstellung ausgewiesen.

Gewinne aus der Anschaffung und Veräusserung von Fremdwährungsbeträgen (einschliesslich Anschaffung und Veräusserung von Wertpapieren gegen Fremdwährung) können unter Umständen auch nach Einführung der Abgeltungsteuer als «privates Veräusserungsgeschäft» steuerpflichtig sein. Die Ermittlung von Wechselkursgewinnen und -verlusten ist in der Ausfüllhilfe Anlage KAP bzw. der Erträgnisaufstellung grundsätzlich nicht enthalten. Dies gilt nach neuer Rechtslage auch für Leerverkäufe (d.h. bei Verkauf vor Anschaffung) bestimmter Wirtschaftsgüter (z. B. Gold, Fremdwährungen). Wir empfehlen, für die Ermittlung und den Ausweis dieser Geschäfte Ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Bitte beachten Sie, dass möglicherweise nicht alle steuerpflichtigen Erträge aus Kapitalanlagen in der Ausfüllhilfe Anlage KAP bzw. der Erträgnisaufstellung enthalten sind. Dies ist der Fall, wenn uns z. B. keine Angaben bei Kapitalmassnahmen vorliegen, die zum Teil unter Schweizer Recht abgerechnet worden sind.

Bei Fragen zur Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater.

Steuerabzugsbeträge

Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag
Die Zeilen «Kapitalertragsteuer» und «Solidaritätszuschlag» enthalten die deutschen Steuerabzugsbeträge. Diese Steuerbeträge sind in der Position «ausländische Quellensteuer» nicht enthalten.

Bitte beachten Sie, dass eine Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer (und des Solidaritätszuschlags) nur möglich ist, wenn im Rahmen des Veranlagungsverfahrens eine auf Ihren Namen ausgestellte Steuerbescheinigung im Original vorgelegt wird.

Ausländische Quellensteuern
Im Ausland einbehaltene Quellensteuern sind in der Ausfüllhilfe Anlage KAP bzw. der Erträgnisaufstellung in Höhe des tatsächlich anrechenbaren Betrags (d.h. unter Berücksichtigung der Vorgaben von Doppelbesteuerungsabkommen, jedoch vor Berücksichtigung Ihrer persönlichen steuerlichen Verhältnisse) ausgewiesen. Hierunter fällt grundsätzlich auch die Schweizer Verrechnungssteuer. Daneben wird die anrechenbare fiktive Quellensteuer in einer gesonderten Position ausgewiesen.

Steuerliche Besonderheiten bestimmter Anlageprodukte

Zertifikate
Wurde ein Vollrisikozertifikat nach dem 14. März 2007 erworben und wurde dieses in 2022 veräussert, stellt der erzielte Ertrag einen steuerpflichtigen Kapitalertrag dar, der in der Anlage KAP anzugeben ist. Besonderheiten können sich bei Vollrisikozertifikate mit Andienungsrecht im Falle der Ausübung des Andienungsrechts ergeben, wenn das Andienungsrecht nach dem 31. Dezember 2009 ausgeübt wird.

Wurde das Vollrisikozertifikat demgegenüber vor dem 15. März 2007 erworben, ist ein Verkauf in 2022 grundsätzlich steuerfrei.

Finanzinnovationen
In 2022 erzielte Erträge aus sog. Finanzinnovationen unterliegen in jedem Fall der Besteuerung nach dem System der Abgeltungsteuer und sind in der Anlage KAP anzugeben, soweit sie noch nicht dem deutschen Steuerabzug unterlagen. Zu diesen Erträgen zählen insbesondere auch Einnahmen aus sog. Garantiezertifikaten, bei denen dem Anleger entweder eine Verzinsung und/oder eine (teilweise) Kapitalrückzahlung zugesichert werden.

Wandel-, Umtausch- und Aktienanleihen
Wandel-, Umtausch- oder Aktienanleihen zeichnen sich dadurch aus, dass diese entweder mit einem Gestaltungsrecht des Inhabers oder einem Andienungsrecht des Emittenten ausgestattet sind und bei Ausübung dieses Rechts anstelle der Rückzahlung des Nominalbetrages die Übertragung einer vorher festgelegten Anzahl von Wertpapieren vorsehen.

Bei Ausübung des Rechts wird für steuerliche Zwecke fingiert, dass die Forderung mit dem Entgelt als veräussert gilt, zu dem die Forderung erworben wurde. Dieses Entgelt ist gleichzeitig als Anschaffungskosten der erlangten Wertpapiere anzusetzen. Die erlangten Wertpapiere gelten dabei regelmässig im Zeitpunkt der Rechtsausübung, bzw. im Zeitpunkt, in dem nach den Emittentenbedingungen feststeht, dass es zur Lieferung kommt, als angeschafft.

Kapitalmassnahmen
Bei Kapitalmassnahmen handelt es sich um gesellschafts- und wertpapierrechtliche Vorgänge, die Auswirkungen auf den Depotbestand und die Vermögenssituation eines Wertpapierinhabers haben. Die steuerliche Behandlung von Kapitalmassnahmen ist uneinheitlich und bedarf einer genauen Würdigung im Einzelfall. Mit Einführung des Systems der Abgeltungsteuer in 2009 hat der deutsche Gesetzgeber jedoch verschiedene Vereinfachungsregelungen eingeführt, die nachstehend kurz skizziert werden sollen:

  • Tausch von Unternehmensanteilen
    Kommt es aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Massnahme zu einem Tausch von Unternehmensanteilen (z. B. in Folge einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften), erfolgt der Anteilstausch in bestimmten Konstellationen grundsätzlich steuerneutral, sofern keine Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts besteht und die Anteile weder zu einem Betriebsvermögen gehören noch eine wesentliche Beteiligung i. S. d. § 17 Einkommensteuergesetz besteht.

    Um die Steuerneutralität im Zeitpunkt des Anteilstauschs zu gewährleisten, treten die in Folge des Tauschvorgangs in das Depot eingebuchten Anteile rechtlich in die Stellung der hingegebenen Anteile. Wird im Rahmen des Anteilstauschs neben den Anteilen noch eine weitere Leistung (z. B. eine Barkomponente) gutgeschrieben, ist diese steuerlich grundsätzlich wie eine Dividendenzahlung zu behandeln. Soweit eine Barkomponente im Rahmen des Tauschs von Anteilen bezahlt wird, die bereits vor dem 1.1.2009 erworben wurden, handelt es sich hierbei nicht um eine steuerlich relevante Dividendenzahlung.
  • Werden Bezugsrechte veräussert, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen zugeteilt wurden, sind die Anschaffungskosten für die Bezugsrechte mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Altaktien nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden. Die früher erforderliche Aufteilung der (einheitlichen) Anschaffungskosten der Altaktien auf die Altaktien und die zugeteilten Bezugsrechte entfällt.
  • Wurden dem Depot Anteile an einer Körperschaft (insb. Aktien und aktienähnliche Genussrechte) mit Sitz im Ausland oder ähnliches zugeteilt, werden ab dem Jahr 2021 bei bestimmten unbaren Kapitalmassnahmen der Ertrag und die Anschaffungskosten dieser Anteile grundsätzlich mit 0 Euro angesetzt. Die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.  Soweit es für die steuerliche Würdigung auf die steuerliche Wirksamkeit einer der oben beschriebenen Kapitalmassnahmen ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der hier vorgenommenen kurzen Beschreibung der steuerlichen Handhabung von Kapitalmassnahmen lediglich um einen knappen Überblick handelt, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Wir bitten Sie daher, sich für die Beurteilung im Einzelfall an Ihren steuerlichen Berater zu wenden.

Seit dem 01.01.2011 können in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen die Kapitaleinlagereserven nach Schweizer Steuerrecht quellensteuerfrei zurückzahlen. Grundsätzlich unterliegen diese Kapitalrückzahlungen bei dem Anleger nach Auffassung der Finanzverwaltung der Besteuerung als Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Denn § 27 KStG, der die Steuerfreiheit von Kapitalrückzahlungen nach deutschem Steuerrecht regelt, soll grundsätzlich nur für Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland oder einem anderen EU-Staat Anwendung finden.  Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs besteht auch in sogenannten Drittstaatenfällen (und damit auch in Bezug zu der Schweiz) die Möglichkeit der steuerneutralen Einlagenrückgewähr. Ab dem Jahr 2023 wird § 27 KStG auch für Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Schweiz gelten mit der Folge, dass die Steuerfreiheit von Kapitalrückzahlungen einfacher darstellbar sein sollte. Bitte kontaktieren Sie in einschlägigen Fällen Ihren persönlichen Steuerberater.

3. Informationen zu den jeweiligen Angaben in der Ausfüllhilfe Anlage KAP_INV

Das bis einschliesslich 2017 gültige Investmentsteuergesetz aus 2004 («InvStG 2004») wurde grundlegend reformiert (Verabschiedung durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016, BGBI. I, S. 1730). Nachstehend werden die wesentlichen Neuregelungen zusammenfassend dargestellt, wobei nicht sämtliche Einzelheiten dargestellt werden können.

Ab dem 01.01.2018 gelten die neuen Regelungen des Investmentsteuergesetzes 2018 («InvStG 2018»), die anstatt einer bis 2017 gültigen transparenten Besteuerung eine intransparente (pauschale) Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds vorsehen. Die Regelungen des InvStG 2004 mit Berücksichtigung von Zwischengewinnen bei Kauf und Verkauf von Investmentfonds, von spezifischen Ertragsberechnungen (steuerbare Thesaurierungen, steuerbare Ausschüttungen abweichend von den effektiv erhaltenen Ausschüttungen, Mehrbetragsberechnungen bei fehlenden Steuerdaten) sowie von Korrekturfaktoren zur Bereinigung des Veräusserungserlöses endeten grundsätzlich zum 31.12.2017.

Wenn Sie zum 31.12.2017 Wertpapiere in Ihrem Bestand gehalten haben, die unter den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes 2018 fallen, gelten für den Übergang des InvStG 2004 ins neue InvStG 2018 besondere Regeln, die vom Gesetzgeber zur exakten Trennung beider Besteuerungsregime vorgesehen wurden: Bei den betroffenen Anlageprodukten war zum Stichtag 31.12.2017 eine (fiktive) Veräusserung anzunehmen, deren steuerliches Ergebnis sich nach den Vorschriften des InvStG 2004 ermittelt. Dieselben Anlageprodukte sind zum 01.01.2018 wiederum als (fiktiv) angeschafft zu betrachten. Dieser Vorgang selbst ist nicht steuerbar. Erst bei der späteren tatsächlichen Veräusserung nach dem 01.01.2018 ist das steuerliche Ergebnis aus der fiktiven Veräusserung relevant. Aus der fiktiven Veräusserung kann auch ein Zwischengewinn resultieren, der sich bei tatsächlicher Veräusserung steuerlich auswirkt. Die Berechnung des Ergebnisses aus der tatsächlichen Veräusserung nach dem 01.01.2018 erfolgt in zwei Stufen: Ab der tatsächlichen Anschaffung bis zum 31.12.2017 erfolgt die Berechnung nach den Vorschriften des InvStG 2004; ab dem 01.01.2018 bis zur tatsächlichen Veräusserung nach den neuen Vorschriften des InvStG 2018.

Sofern die zum 31.12.2017 fiktiv veräusserten Investmentfondsanteile vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden (bestandsgeschützte Alt-Anteile), unterliegt das Ergebnis aus der fiktiven Veräusserung zum 31.12.2017 nach wie vor dem Bestandsschutz und ist auch bei einer späteren tatsächlichen Veräusserung nach diesem Datum nicht steuerbar.

Mit der fiktiven Anschaffung zum 01.01.2018 entfällt allerdings der Bestandsschutz für diese Anteile. Bei der tatsächlichen Veräusserung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen nach dem 01.01.2018 ist demzufolge nur derjenige Teil des Gewinns steuerbar, der ab dem 01.01.2018 entstanden ist. Zum Ausgleich kann dieser Gewinn mit einem Freibetrag in Höhe von EUR 100.000 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung verrechnet werden. Das Finanzamt verrechnet die Gewinne mit dem Freibetrag und stellt einen verbleibenden Freibetrag gesondert fest. Ein möglicher Zwischengewinn aus der fiktiven Veräusserung zum 31.12.2017 ist aber auch bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen weiterhin steuerpflichtig.

Wenn ein Investmentfonds im Veranlagungszeitraum veräussert wurde, sind die Details der Transaktion ab der fiktiven Anschaffung zum 01.01.2018 in der vorliegenden Aufstellung aufgelistet, sofern die hierfür benötigten Angaben zum Zeitpunkt der Erstellung vorlagen. Der steuerbare Betrag aus der zugehörigen fiktiven Veräusserung mit Ermittlung nach den Regeln des InvStG 2004 ist in der Ausfüllhilfe Anlage KAP-INV abgebildet und, falls steuerlich relevant, den entsprechenden Zeilen der neuen Anlage KAP-INV zugeordnet. Steuerrelevante Zwischengewinne, die sich aus der fiktiven Veräusserung zum 31.12.2017 nach altem Recht ergeben, werden ausgewiesen. In der Aufstellung sind solche Anlagevehikel nach dem InvStG 2018 berücksichtigt, die als Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB und als so genannte «Publikumsfonds» nach §§ 6 bis 24 InvStG 2018 qualifizieren, wenn diese Informationen in branchenüblichen Informationsquellen vorliegen.

Erträge aus so genannten «Spezial-Investmentfonds» gemäss §§ 25ff. InvStG 2018 werden informationshalber ausgewiesen, können aber steuerlich nicht beurteilt werden und sind deshalb weder im jeweiligen Summennachweis noch in der Ausfüllhilfe betragsmässig berücksichtigt.

Im Anwendungsbereich des InvStG 2018 sind die Ausschüttungen, die sogenannte Vorabpauschale und die Veräusserungsergebnisse vom Anleger zu versteuern. Diese Erträge können zum Teil steuerfrei sein (sog. Teilfreistellung). Die Höhe der Teilfreistellung richtet sich nach dem Anlageschwerpunkt des Investmentfonds zum Zeitpunkt des Zuflusses des Ertrags bzw. zum Zeitpunkt der Veräusserung. Hierfür werden Investmentfonds in steuerliche Fondskategorien unterteilt. Die Bestimmung der Fondskategorie setzt das durchgehende Vorliegen bestimmter Mindestanlagequoten durch den Investmentfonds voraus, wobei hierzu grundsätzlich auf die Anlagebedingung abgestellt wird. Je nachdem erfolgt die Zuordnung in die Fondskategorie Aktienfonds (Aktien-Quote mehr als 50 %, Teilfreistellung 30 %), Mischfonds (Aktien-Quote mind. 25 %, Teilfreistellung 15 %), Immobilienfonds (Immobilienquote mehr als 50 %, Teilfreistellung 60 %), Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland (Immobilienquote mehr als 50 % in ausländische Immobilien oder Immobiliengesellschaften, Teilfreistellung 80 %) oder Sonstiger Fonds (Kriterien wie vorgenannt treffen nicht zu oder es liegen keine Angaben vor, Teilfreistellung 0 %).

Die Zuordnung zu den vorgenannten Fondskategorien wird berücksichtigt, sofern dies aus branchenüblichen Quellen hervorgeht. Können Sie nach Ablauf des Geschäftsjahres nachweisen, dass Ihr Investmentfonds die Mindestanforderungen der Kapitalbeteiligungs- oder Immobilienquote durchgehend eingehalten hat, können Sie die Anwendung der entsprechenden (ggf. höheren) Teilfreistellung in der Veranlagung beantragen, so dass Sie gegebenenfalls in der Veranlagung von einem günstigeren Teilfreistellungssatz profitieren.

Kommt es zu einer Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes oder fallen die Voraussetzungen für eine Teilfreistellung weg (Statuswechsel), gelten bis zum Jahr 2020 die Investmentfondanteile am Tag der Änderung als fiktiv veräussert und am Folgetag als fiktiv angeschafft. Aus dieser Veräusserungsfiktion resultiert nicht unmittelbar eine Besteuerung, vielmehr gilt das Ergebnis aus der fiktiven Veräusserung erst dann als zugeflossen, wenn die Investmentfondsanteile tatsächlich veräussert werden. Anders verhält es sich, wenn ein Investmentfonds die gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung als Investmentfonds im Sinne des InvStG 2018 nicht mehr erfüllt (Statusverlust). Das Bekanntwerden des Statusverlustes löst zwar ebenfalls eine Veräusserungsfiktion aus, diese ist aber als steuerbare Veräusserung bereits im Zeitpunkt des Statusverlustes zu erfassen. Ab dem Jahr 2021 können sich Verschärfungen für die Anleger bei einem Statuswechsel des Investmentfonds ergeben.

Durch die Einführung des intransparenten (pauschalen) Besteuerungssystems seit 2018 ist eine Veröffentlichung von detaillierten Besteuerungsgrundlagen für Investmentfonds im Bundesanzeiger grundsätzlich nicht mehr vorgesehen.

Werden jedoch fehlerhafte Besteuerungsgrundlagen für vor 2018 liegende Geschäftsjahre festgestellt und erfolgt eine Korrektur, sind diese Korrekturbeträge weiterhin nach den Vorschriften des alten Rechts im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies kann auch Besteuerungsgrundlagen für ein Rumpf-Geschäftsjahr mit Geschäftsjahresende 31.12.2017 eines Investmentfonds betreffen, sofern die Besteuerungsgrundlagen zunächst nach einem vereinfachten Verfahren ermittelt wurden. Sofern die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen jedoch von den Beträgen der (vereinfachten) Ermittlung in bestimmter Höhe abweichen, erfolgt eine Veröffentlichung von Unterschiedsbeträgen im Bundesanzeiger. Die Unterschiedsbeträge gelten dem Anleger im Veranlagungszeitraum ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger als zu- oder abgeflossen und sind demjenigen Anleger zuzurechnen, der am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, die Fondsanteile gehalten hat. Eine Angabe der Unterschiedsbeträge in der Steuererklärung ist aber nur erforderlich, wenn diese zu Lasten des Anlegers insgesamt EUR 500 oder mehr betragen. Die beschriebenen Korrekturen und ihre Relevanz werden im Rahmen der Erstellung dieser Aufstellung nicht überprüft. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihren steuerlichen Berater prüfen zu lassen, ob steuerrelevante Unterschiedsbeträge, welche Ihre individuelle Situation betreffen, vorliegen.

Die sich für Sie ergebenden steuerlichen Auswirkungen der Investmentsteuerreform sollten zusammen mit den Unterlagen zu der Ausfüllhilfe Anlage KAP-INV von Ihrem steuerlichen Berater im Einzelnen überprüft werden.

4. Sonstiges

Kirchensteuer
Sofern Sie kirchensteuerpflichtig sind, müssen Kapitalerträge auch dann in der Einkommensteuererklärung angeben werden, wenn die Erträge zwar dem deutschen Kapitalertragssteuerabzug unterlegen haben, aber noch nicht dem Kirchensteuerabzug.

Gemeinschaftskonten
Werden die Kapitalerträge über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft erzielt, sind die Einkünfte nach deutschem Steuerrecht gesondert und einheitlich festzustellen. Der Feststellungsbescheid entfaltet nach Ansicht der Finanzverwaltung insbesondere hinsichtlich der Frage der Qualifizierung der Einkunftsart keine Bindungswirkung für den Steuerbescheid.

Änderungen im Gesellschafterbestand einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft können zu steuerlichen Erträgen der Gesellschafter führen oder in sonstiger Weise steuerlich relevant sein. Diese Vorgänge sind in der Ausfüllhilfe Anlage KAP bzw. in den Erträgnisaufstellungen nicht berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich insofern an Ihren steuerlichen Berater.

In Fällen von geringer Bedeutung, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrages und die Aufteilung feststehen, kann auf die gesonderte und einheitliche Feststellung der Kapitalerträge verzichtet werden. Dies trifft regelmässig bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten zu. Ob in Ihrem Fall eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung erforderlich oder entbehrlich ist, sollten Sie durch Ihren steuerlichen Berater klären lassen.

5. Haftung

Bitte beachten Sie, dass wir trotz der gebotenen Sorgfalt bei der Erstellung der Ausfüllhilfe Anlage KAP und KAP-INV und der Erträgnisaufstellungen keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dort getroffenen Angaben übernehmen können. Auch können wir keine Gewähr für die in diesen steuerlichen Hinweisen getroffenen steuerlichen Aussagen übernehmen. Wir bitten Sie daher, die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Ausfüllhilfe Anlage KAP und KAP-INV und in den Erträgnisaufstellungen getroffenen Angaben anhand Ihrer Kontoauszüge und Wertpapierabrechnungen zu überprüfen und sich hinsichtlich der steuerlichen Würdigung der entsprechenden Beträge mit Ihrem steuerlichen Berater in Verbindung zu setzen.